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An-, Um- und Abmeldungen, Meldewesen

Das Meldewesen umfasst die An-, Um- und Abmeldung des ersten und jeden weiteren Wohnsitzes sowie die Führung des Melderegisters. Es besteht die Möglichkeit der (Vor-)An-, Um- und Abmeldung über den Onlineservice auf dieser Homepage. Bitte beachten Sie, dass ein persönliches Erscheinen im Bürgerbüro anschließend trotzdem noch notwendig ist, um den Meldeschein persönlich zu unterschreiben und die Ausweisdokumente ändern zu lassen.
Gebühren
Kostenfrei
Unterlagen
  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass)
  • ggf. Geburtsurkunden (z.B. bei Kindern, die noch kein Ausweisdokument besitzen)
  • Wohnungsgeberbestätigung
Fristen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Rechtsgrundlagen Sonstiges

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

 

 

 

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