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Auskunfts- und Übermittlungssperre

Gebühren
Kostenfrei
Unterlagen
Auskunftssperre:
ggf. Nachweise, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können


Übermittlungssperren:
Keine Unterlagen notwendig
Voraussetzung
Auskunftssperre:
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen). Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.


Übermittlungssperre:
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Fristen
Auskunftssperre:
Diese gilt befristet. Sie endet spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann vor Auslauf der Frist auf Antrag verlängert werden.


Übermittlungssperre:
Diese gelten bis zu Ihrem Widerspruch.
Rechtsgrundlagen
Ihre Ansprechpartner
Wahlen, Volksbegehren / Bürgerbüro
stellvertretende Funktionen


Montag: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

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Standesamt / Bürgerbüro
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