Auskunfts- und Übermittlungssperre
GebührenKostenfrei
Unterlagen Auskunftssperre:
ggf. Nachweise, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können
Übermittlungssperren:
Keine Unterlagen notwendig
Voraussetzung ggf. Nachweise, die die von Ihnen gemachten Angaben unterstützen können
Übermittlungssperren:
Keine Unterlagen notwendig
Auskunftssperre:
Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen). Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.
Übermittlungssperre:
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Fristen Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen. Dazu können Tatsachen dienen, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen glaubhaft machen (z.B. Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen). Die Sperre wird erst eingetragen, wenn die Überprüfung Ihrer Angaben durch die Gemeinde die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden die zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert.
Übermittlungssperre:
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Antrag, der nicht begründet werden muss.
Auskunftssperre:
Diese gilt befristet. Sie endet spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann vor Auslauf der Frist auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperre:
Diese gelten bis zu Ihrem Widerspruch.
Rechtsgrundlagen Diese gilt befristet. Sie endet spätestens mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und kann vor Auslauf der Frist auf Antrag verlängert werden.
Übermittlungssperre:
Diese gelten bis zu Ihrem Widerspruch.
Auskunftssperre; Melderegisterauskunft
Art. 31 Abs. 7 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)
Übermittlungssperre; Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 32 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)
Übermittlungssperre; Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 7 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)
Übermittlungssperre; Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 6 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
keine Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
Art. 31 Abs. 7 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)
Übermittlungssperre; Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 32 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)
Übermittlungssperre; Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
Art. 7 Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG)
Übermittlungssperre; Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 6 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
keine Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Rechtsgrundlagen, bayernweit:
§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
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