Erschließungsbeiträge
Unter dem Überbegriff Erschließungsbeiträge werden grundsätzlich vier verschiedene Beitragsarten zusammengefaßt.
1. Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B. Straße) inklusive ihrer Anlagen (z. B. Gehweg, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung usw.). Hierbei werden 90 % des Herstellungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke verteilt (siehe Satzung).
2. Ausbaubeitrag
Der Ausbaubeitrag wird erhoben für die Erneuerung und/oder Verbesserung von Erschließungsanlagen. Beim Ausbaubeitrag werden je nach Einstufung der Anlage (z. B. Anliegerstraße, Ortsdurchfahrten usw.) zwischen 30 % und 80 % des Herstellungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke verteilt (siehe Satzung).
3. Kanalherstellungsbeitrag
Der Kanalherstellungsbeitrag wird grundsätzlich erhoben für die Anschlußmöglichkeit eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus Pauschalsätzen multipliziert mit der Grund- und Geschoßfläche (siehe Satzung).
4. Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage
Der Wasserherstellungsbeitrag wird erhoben für die Anschlußmöglichkeit eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus Pauschalsätzen multipliziert mit der Grund- und Geschoßfläche (siehe Satzung).
Fristen 1. Erschließungsbeitrag
Der Erschließungsbeitrag wird erhoben für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (z. B. Straße) inklusive ihrer Anlagen (z. B. Gehweg, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung usw.). Hierbei werden 90 % des Herstellungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke verteilt (siehe Satzung).
2. Ausbaubeitrag
Der Ausbaubeitrag wird erhoben für die Erneuerung und/oder Verbesserung von Erschließungsanlagen. Beim Ausbaubeitrag werden je nach Einstufung der Anlage (z. B. Anliegerstraße, Ortsdurchfahrten usw.) zwischen 30 % und 80 % des Herstellungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke verteilt (siehe Satzung).
3. Kanalherstellungsbeitrag
Der Kanalherstellungsbeitrag wird grundsätzlich erhoben für die Anschlußmöglichkeit eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks an die öffentliche Entwässerungsanlage. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus Pauschalsätzen multipliziert mit der Grund- und Geschoßfläche (siehe Satzung).
4. Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage
Der Wasserherstellungsbeitrag wird erhoben für die Anschlußmöglichkeit eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage. Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus Pauschalsätzen multipliziert mit der Grund- und Geschoßfläche (siehe Satzung).
Die Beiträge sind einen Monat nach Erhalt des Bescheides zur Zahlung fällig. Auch ein evtl. eingelegter Widerspruch hemmt diese Frist nicht.
Die Widerspruchsfrist beträgt ebenfalls einen Monat.
Rechtsgrundlagen Die Widerspruchsfrist beträgt ebenfalls einen Monat.
gemeindliche Satzungen (siehe Ortsrecht)
i. V. m. dem Baugesetzbuch (BauGB) und
dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
i. V. m. dem Baugesetzbuch (BauGB) und
dem Kommunalabgabengesetz (KAG)
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