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Gastschulverhältnisse

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann der gastweise Besuch einer vom Wohnsitz abweichenden Schule aus wichtigen persönlichen Gründen gestattet werden. Nach Stellungnahme der betroffenen Schulen sowie dem finanziellen Aufwandsträger wird von der Gemeinde, in der die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz gemeldet haben, ein entsprechender Bescheid erlassen.
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