Gaststättengesetz
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe ausüben wollen, also wenn Sie Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder Gäste beherbergen wollen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis wird sowohl personen- als auch raumbezogen für eine bestimmte Gaststätte erteilt.
Für die gewerbliche Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (auch im Freien) und für die gewerbliche Beherbergung von Gästen (in Pensionen, Hotels, Gasthöfen) brauchen Sie aufgrund von § 2 Abs. 1 GastG grundsätzlich eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis erhalten Sie für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die ihrem Betrieb dienenden Räume.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Unterlagen Für die gewerbliche Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle (auch im Freien) und für die gewerbliche Beherbergung von Gästen (in Pensionen, Hotels, Gasthöfen) brauchen Sie aufgrund von § 2 Abs. 1 GastG grundsätzlich eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis erhalten Sie für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die ihrem Betrieb dienenden Räume.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
- Unterrichtungsnachweis,
- Führungszeugnis für Behörden und Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde),
- ggf. Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern,
- Grundriß der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume.
- Antragsformulare sind bei den Kreisverwaltungsbehörden erhältlich.
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, daß für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.
Fristen Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, daß für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.
Die Gaststättenerlaubnis muß vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn)ist daher erforderlich.
Ihre Ansprechpartner
- Telefon: 08363 698-76
- E-Mail: sandra.waibel@pfronten.bayern.de
- Zimmer: 2
- Etage: EG
Gewerbe- und Friedhofswesen
Montag bis Mittwoch
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Sachgebiet
Leitung stellvertretende Leitung