Kirchenaustritt
Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Näheres regelt § 2 der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes.
Gebühren 35,00 € Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung
Unterlagen - Personalausweis
- persönliches Erscheinen
Ihre Ansprechpartner
Sachgebiet
Leitung stellvertretende Leitung