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Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 2 Abs. 3 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen und schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein; § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Näheres regelt § 2 der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes.
Gebühren
35,00 € Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung
Unterlagen
  • Personalausweis
  • persönliches Erscheinen
Ihre Ansprechpartner
Standesamt
leitende Funktionen