Personalausweis
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Ausweise im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 PAuswG der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis. Ein Ausweis ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG wird durch den Besitz eines gültiges Reisepasses die Ausweispflicht ebenfalls erfüllt.
Ordnungswidrig handelt derjenige, welcher entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG einen (gültigen) Ausweis nicht besitzt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses sind ausschließlich digitale Fotos zulässig. Diese können entweder von einem zertifizierten Fotografen per Cloud übermittelt oder direkt bei der Gemeinde vor Ort aufgenommen werden. Bitte beachten: Die Fotos können nur während der Öffnungszeiten gemacht werden. Am Nachmittag nur bis eine halbe Stunde vor Ende der Schließzeit (montags bis 15:30 Uhr, donnerstags bis 17:30 Uhr).
Gebühren Ausweise im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 PAuswG der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis. Ein Ausweis ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG wird durch den Besitz eines gültiges Reisepasses die Ausweispflicht ebenfalls erfüllt.
Ordnungswidrig handelt derjenige, welcher entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG einen (gültigen) Ausweis nicht besitzt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Beantragung eines Personalausweises oder Reisepasses sind ausschließlich digitale Fotos zulässig. Diese können entweder von einem zertifizierten Fotografen per Cloud übermittelt oder direkt bei der Gemeinde vor Ort aufgenommen werden. Bitte beachten: Die Fotos können nur während der Öffnungszeiten gemacht werden. Am Nachmittag nur bis eine halbe Stunde vor Ende der Schließzeit (montags bis 15:30 Uhr, donnerstags bis 17:30 Uhr).
Personalausweis bis zum 24. Lebensjahr: 22,80 €
(Gültigkeit: 6 Jahre)
Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr: 37,00 €
(Gültigkeit: 10 Jahre)
vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
(Gültigkeit: 3 Monate)
Bitte beachten:
Weitere Gebühren finden Sie in der Preisliste im Anhang (Preisliste nPA)
Unterlagen (Gültigkeit: 6 Jahre)
Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr: 37,00 €
(Gültigkeit: 10 Jahre)
vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
(Gültigkeit: 3 Monate)
Bitte beachten:
Weitere Gebühren finden Sie in der Preisliste im Anhang (Preisliste nPA)
- Aktuelles digitales Passbild
- den alten Personalausweis, Kinderreisepass bzw. Kinderausweis
- die o.g. Gebühr; diese ist bei der Beantragung zu entrichten
Bei Minderjährigen unter 16 ist es notwendig, dass bei der Beantragung mindestens ein Erziehungsberechtigter mit anwesend ist. Zusätzlich ist die Unterschrift des zweiten Erziehungsberechtigten notwendig, die auf dem Formular "Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters" mitgebracht oder bei der Abholung des Personalausweises nachgereicht werden kann. Personalausweise von Minderjährigen unter 16 können nur durch einen Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
Fristen Die Ausstellung eines Personalausweises kann bis zu 4 Wochen dauern.
Rechtsgrundlagen - § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG
- § 2 Abs. 1 PAuswG
- § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG
- § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 PAuswG
- § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG
- § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG
- Art. 116 Abs. 1 GG
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