Personalausweis
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten.
Ausweise im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 PAuswG der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis. Ein Ausweis ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG wird durch den Besitz eines gültiges Reisepasses die Ausweispflicht ebenfalls erfüllt.
Ordnungswidrig handelt derjenige, welcher entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG einen (gültigen) Ausweis nicht besitzt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG).
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gebühren Ausweise im Sinne des Gesetzes sind nach § 2 Abs. 1 PAuswG der Personalausweis und der vorläufige Personalausweis. Ein Ausweis ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG ungültig, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG wird durch den Besitz eines gültiges Reisepasses die Ausweispflicht ebenfalls erfüllt.
Ordnungswidrig handelt derjenige, welcher entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG einen (gültigen) Ausweis nicht besitzt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG).
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Personalausweis bis zum 24. Lebensjahr: 22,80 €
(Gültigkeit: 6 Jahre)
Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr: 37,00 €
(Gültigkeit: 10 Jahre)
vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
(Gültigkeit: 3 Monate)
Bitte beachten:
Weitere Gebühren finden Sie in der Preisliste im Anhang (Preisliste nPA)
Unterlagen (Gültigkeit: 6 Jahre)
Personalausweis ab dem 24. Lebensjahr: 37,00 €
(Gültigkeit: 10 Jahre)
vorläufiger Personalausweis: 10,00 €
(Gültigkeit: 3 Monate)
Bitte beachten:
Weitere Gebühren finden Sie in der Preisliste im Anhang (Preisliste nPA)
- Biometrisches Passbild (nicht älter als 3 Monate)
- den alten Personalausweis, Kinderreisepass bzw. Kinderausweis
- die o.g. Gebühr; diese ist bei der Beantragung zu entrichten
Persönliches Erscheinen ist notwendig, um die antragstellende Person mit dem Lichtbild abgleichen zu können (Identifikation) sowie für die Abgabe der Unterschriften und Fingerabdrücke (optional).
Bei Minderjährigen unter 16 ist es notwendig, dass bei der Beantragung mindestens ein Erziehungsberechtigter mit anwesend ist. Zusätzlich ist die Unterschrift des zweiten Erziehungsberechtigten notwendig, die auf dem Formular "Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters" mitgebracht oder bei der Abholung des Personalausweises nachgereicht werden kann. Personalausweise von Minderjährigen unter 16 können nur durch einen Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
Fristen Die Ausstellung eines Personalausweises kann bis zu 4 Wochen dauern.
Rechtsgrundlagen - § 1 Abs. 1 Satz 1 PAuswG
- § 2 Abs. 1 PAuswG
- § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG
- § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG
- Art. 116 Abs. 1 GG
- § 2 Abs. 1 PAuswG
- § 28 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG
- § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG
- § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG
- Art. 116 Abs. 1 GG
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