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Stundungs- und Erlassanträge

Die Gemeinde kann Ansprüche aus Steuerschuldverhältnissen im Rahmen ihres Ermessens unter bestimmten Voraussetzungen über die Fälligkeit hinaus stunden bzw. Ratenzahlungen bewilligen. Hierzu ist ein Antrag des Zahlungspflichtigen mit entsprechender Begründung erforderlich. Über diesen entscheidet abhängig von der Größenordnung des geforderten Betrages entweder die Verwaltung oder der Finanzausschuss.

Hinweis:
Grundsätzlich sind bei Gewährung einer Stundung die gesetzlichen Zinsen von 6 % p.a. zu entrichten.
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