Zweitwohnungssteuer
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalrechts vom 26.07.2004 wurde das Kommunalabgabengesetz (KAG) geändert. Das bisher bestehende Verbot, auf das Innehaben einer Wohnung eine kommunale Aufwandsteuer zu erheben, wurde gestrichen. Die bayerischen Kommunen haben deshalb nun die Möglichkeit, auf der Grundlage von Art 3 Abs. 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer einzuführen.
Voraussetzung Das Innehaben einer Zweitwohnung ist unverzüglich dem gemeindlichen Steueramt mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen Bay. Kommunalabgabengesetz
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Pfronten
Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Pfronten
Ihre Ansprechpartner
- Telefon: 08363 698-50
- Fax: 08363 698-55
- E-Mail: monika.jehle@pfronten.bayern.de
- Zimmer: 5
- Etage: EG
Steueramt
leitende Funktionen
- Sachgebiet
stellvertretende Funktionen
- Sachgebiet
Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Sachgebiet