Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronten hat am 31.07.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Röfleuten-Nord" in der Fassung vom 31.07.2025 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.
Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ostallgäu war nicht erforderlich, da eine Übereinstimmung mit dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung des Flächennutzungsplanes gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB herbeigeführt wurde.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "Röfleuten-Nord" – bestehend aus Planzeichnung, Satzung und Begründung – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Pfronten (Allgäuer Straße 6, 87459 Pfronten) Zimmer 25, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils Montag bis Freitag von 08.30 - 12.00 Uhr, sowie Montag von 14.00 – 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr). Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit Begründung im Internet unter
rathaus.pfronten.de/ortsrecht/bebauungsplaene/nr-18-roefleuten-nord/
und unter
www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal
eingestellt und einsehbar.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetz-buches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beacht-lichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel be-gründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Pfronten, 02.09.2025
Alfons Haf
Erster Bürgermeister