Ich suche

Bekanntmachung über die Wirksamkeit der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Pfronten-Heitlern/Tennisanlage“

...

Der Feststellungsbeschluss zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 63
„Pfronten-Heitlern/Tennisanlage“ erfolgte in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Pfronten am 27.07.2023.
Das Landratsamt Ostallgäu hat mit Schreiben vom 28.09.2023 mitgeteilt, dass für den Antrag auf Ge-nehmigung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Pfronten-Heitlern/Tennisanlage“ die sog. Genehmigungsfiktion (gem. § 6 Abs. 4 BauGB) eingetreten ist und damit die Genehmigung als erteilt gilt. Für den räumlichen Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes ist der Lageplan maßgebend.

Die Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich und wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Pfronten-Heitlern/Tennisanlage" kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht bei der Gemeinde Pfronten (Allgäuer Straße 6, 87459 Pfronten), Zimmer 25 während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Pfronten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zudem ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter

rathaus.pfronten.de/ortsrecht/flaechennutzungsplan/

eingestellt und einsehbar.

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 215 Abs. 1 BauGB eine beachtliche Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und/oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Pfronten, den 10.10.2023

gez.

Dr. Alois Kling
Dritter Bürgermeister