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Bekanntmachung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Pfronten-Heitlern/West“

Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB und

Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronten hat in seiner Sitzung am 27.11.2025 die 2. Änderung des Be-bauungsplanes Nr. 46 „Pfronten-Heitlern/West“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl. Nr. 1753/2, der Gemarkung Steinachpfronten.

Erfordernis und Ziele der Planung:
•    Geordnete städtebaulich sowie landschaftlich verträgliche Weiterentwicklung einer Wohnbaufläche
•    Berücksichtigung der vorhandenen Siedlungsstruktur
•    Vermeidung von Nutzungskonflikten

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von den Verfahrensschritten zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit kann sich bei der Gemeinde Pfronten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren (§ 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB).

Ferner wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von einer Überwachung nach § 4c BauGB abgesehen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB amtlich bekannt gemacht.

Hinweis: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.


In seiner Sitzung am 27.11.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Pfronten den Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Pfronten-Heitlern/West“ mit textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung in der Fassung vom 27.11.2025 gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl. Nr. 1753/2, der Gemarkung Steinach-pfronten.

Parallel hierzu findet im gleichen Zeitraum die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (nach § 4 Abs. 2 BauGB) statt.

Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 46 „Pfronten-Heitlern/West“ mit textlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung in der Fassung vom 27.11.2025 kann auf der Homepage der Gemeinde Pfronten 

rathaus.pfronten.de/ortsrecht/bebauungsplaene/nr-46-pfronten-heitlern-west/

im Zeitraum vom 12.01.2026 bis einschließlich 12.02.2026 abgerufen werden.

Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 27.11.2025 in der Zeit vom 12.01. bis einschließlich 12.02.2026 im Rathaus der Gemeinde Pfronten (Allgäuer Str. 6; 87459 Pfronten), Zimmer 25 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils Mon-tag bis Freitag von 08.30 - 12.00 Uhr, sowie Montag von 14.00 – 16.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 – 18.00 Uhr. Nach telefonischer Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Zeiten.

Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 27.11.2025 unter oben genannter Adresse im Internet und unter 

https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal


eingesehen werden. 

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per E-Mail (bau-amt@pfronten.de) abgegeben werden. Bei Bedarf ist auch eine Abgabe der Stellungnahmen schriftlich per Post oder zur Niederschrift im Rathaus zu den obengenannten Öffnungszeiten möglich.
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung abgegebener Stellungnahmen die angegebenen personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) gespeichert werden. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Ab-senderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Die abwägungsrelevanten Inhalte der vorgebrachten Stellungnahmen werden anonymisiert aufbereitet und den zuständigen Gremien in teils öffentlichen Sitzungen vorgelegt. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Pfronten, 07.01.2026

gez.

Alfons Haf
Erster Bürgermeister