Ich suche

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 63 "Pfronten-Heitlern/Tennisanlage"

...

Der Gemeinderat der Gemeinde Pfronten hat am 27.07.2023 den Bebauungsplan Nr. 63 "Pfronten-Heitlern/Tennisanlage" in der Fassung vom 27.07.2023 als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Dieser Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) durch diese Bekanntmachung rechtsverbindlich. Ein Genehmigungsverfahren beim Landratsamt Ostallgäu war nicht erforderlich, da der Bebauungsplan im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) aufgestellt worden ist.

Der Bebauungsplan Nr. 63 "Pfronten-Heitlern/Tennisanlage" – bestehend aus Planzeichnung, Sat-zung und Begründung mit Umweltbericht – kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Pfronten (Allgäuer Straße 6, 87459 Pfronten) Zimmer 25, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Pfronten einse-hen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich ist der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter

https://rathaus.pfronten.de/ortsrecht/bebauungsplaene/nr-63-pfronten-heitlern-tennisanlage/

und unter

www.geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal

eingestellt und einsehbar.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetz-buches beim Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Pfronten, den 11.10.2023

gez.

Dr. Alois Kling
Dritter Bürgermeister