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Vollzug der Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

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Für alle Grundstücke, die nicht an die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinden angeschlossen sind, ist die Abwasserabgabe für Kleineinleiter festzusetzen. Die Gemeinden müssen diese Abgaben für das Land einheben.

Nach dem Bayerischen Abwasserabgabengesetz fällt diese Abgabe unter anderem dann nicht an, wenn

  • das Abwasser in einer Abwasserbehandlungsanlage (Hauskläranlage) ordnungsgemäß nach den neuesten technischen Regeln für Kleinkläranlagen (TRKKA) behandelt wird und
  • der Fäkalschlamm ordnungsgemäß entsorgt, das heißt, an eine dafür geeignete Kläranlage zugeführt wird.

 

In diesem Fall ist zur Freistellung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter im Jahre 2024 (fällig am 15.2.2025) der Nachweis über eine ordnungsgemäße Entsorgung

bis 15. Dezember 2024

bei der Gemeinde Pfronten (Bauhof-Büro Wasserwerk) vorzulegen. In gleicher Weise wird auch in Zukunft verfahren.

 

Pfronten, 21. Februar 2024

Gemeinde Pfronten

gez.
Alfons Haf
Erster Bürgermeister