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Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

Widmung des Wanderparkplatzes nördlich des Steinebaches in Pfronten-Kappel

 

 

Der Parkplatz am nördlichen Ortsausgang von Pfronten Kappel, an der Straße nach
Rehbichel, wird gem. Art. 6 i.V. m. Art 46 Nr. 2 BayStgrWG zu einem selbstständigen öffentlichen Parkplatz gewidmet, da er aufgrund seiner Verkehrsfunktion als öffentliche Verkehrsfläche die Kriterien einer Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG entspricht.

Die gewidmete Parkplatzfläche beginnt im Westen an der Kappeler Straße und endet nach 120 m östlich an der Einmündung zum Waldwinkelweg.

Die gesamte Anlage mit einer Gesamtfläche von ca. 3.600 qm umfasst zwischen dem
Steinebach und der Straße nach Rehbichel die Fl.Nrn. 338/3, 338/4, 338/8, 340/6 (Teilfläche), 340/7, 340/8, und nördlich der Straße nach Rehbichel die Fl.Nrn. 338/6, 338/7, 340/3, 340/4, 340/9, Gemarkung Bergpfronten.

Die Gemeinde Pfronten besitzt die für die Widmung erforderliche Verfügungsgewalt an den nicht im Gemeindebesitz stehenden Fl.Nrn. 338/3, 338/4, 338/6, 338/7, 340/3, 340/7, 340/9, Gemarkung Bergpfronten.

Träger der Straßenbaulast des gewidmeten Parkplatzes ist die Gemeinde Pfronten gemäß
Art. 47 BayStrWG.


Die Widmungen treten am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Während der üblichen Dienstzeiten kann die Widmung einschließlich ihrer Begründung bei
der Gemeinde Pfronten, Allgäuer Straße 6, 87459 Pfronten-Ried, Zimmer Nr. 25, II. Stock,
eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayeri-schen Verwaltungsgericht Augsburg, Postanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausan-schrift:
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Pfronten) und den Gegenstand des
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Be-scheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts – hier Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen
diese Widmung Widerspruch einzulegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine
rechtliche Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen ent-nehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verwaltungsgebühr fällig.


Pfronten, den 08. Mai 2023

gez.


Alfons Haf
Erster Bürgermeister