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Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (-BayStrWG-)

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Aufstufung einer Teilstrecke des öffentlichen Feld- und Waldweges Manzenweg zur Ortsstraße

Die Gemeinde Pfronten beabsichtigt, eine Teilstrecke von ca.0,100 km des öffentlichen Feld- und Waldweges „Manzenweg“ zur Ortsstraße aufzustufen, da die Teilstrecke 
innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der Ausbauzustand einer Straße mit Erschließungsfunktion ent-spricht gemäß Art. 7und Art. 46 Nr. 2 BayStrWG.

Die aufzustufende Strecke mit der Fl.Nr. 3014/1 Gemarkung Bergpfronten beginnt westlich des Anwesens Burgweg 14, Fl.Nr. 3019, Gemarkung Bergpfronten und endet nach 100 m an der Südseite des Wendeplatzes vor dem Anwesen Manzenweg 9, Fl.Nr. 3044/4, Gemarkung Bergpfronten

Träger der Straßenbaulast der aufzustufenden Teilstrecke mit einer Gesamtlänge von 0,100 km ist gem. Art 47 BayStrWG die Gemeinde Pfronten.
 
Einwendungen hiergegen können schriftlich – oder während der allgemeinen Dienstzeiten bei der Gemeinde Pfronten, Allgäuer Straße 6, 87459 Pfronten-Ried, Zimmer Nr. 25, II. Stock, vorgebracht werden.


Aufstufung der nördlichen Teilstrecke der Paulusgasse und Anbindung an die Ortstraße Am Wiesenhang in Pfronten Meilingen

Der nördliche Teil der Paulusgasse (bisher beschränkt öffentlicher Weg) wird aufgrund seiner tat-sächlichen Verkehrsbedeutung gemäß Art. 7 i.V.m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zur Ortsstraße aufge-stuft. Die Teilstrecke erhält als künftige Anbindung der Ortsstraße Am Wiesenhang zum Falkensteinweg deren Namen und soll Bestandteil der Ortsstraße Am Wiesenhang werden. Die formellen Aufstufungsvoraussetzungen gem. Art. 7 Abs. 4 BaystrWG liegen vor.

Die aufzustufende Strecke mit einer Länge von 48 m (Teilfläche aus Fl.Nr. 2948/ 25, Gem. Berg-pfronten beginnt bei der Abzweigung aus dem Falkensteinweg östlich des Anwesens Falkenstein-weg 8, Fl.Nr. 2946, Gem. Bergpfronten und endet in Höhe der bisherigen Abzweigung Am Wiesenhang an der Nordecke des Anwesens Am Wiesenhang 1, Fl.Nr. 2948/5, Gemarkung Bergpfronten. 

Träger der Straßenbaulast der Ortsstraße Am Wiesenhang mit aufgestufter Teilstrecke aus den Fl.Nrn. 2948/2, 2948/13, 2948/14, 2948/15, 2948/16, 2948/17, 2948/18, 2948/25 (TF), 2948/28, 2966/2 (TF), 2949/1 (TF), Gemarkung Bergpfronten (nach Neuvermessung) auf der gesamten Länge von 0,158 km (alt 0,110 km + neu 0,048 km) ist die Gemeinde Pfronten gemäß Art. 47 BayStrWG.



Widmung des Parkplatzes Am Wiesenhang in Pfronten-Meilingen

Der Parkplatz Am Wiesenhang, wird gem. Art. 6 i.V. m. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zu einem selbstständigen öffentlichen Parkplatz gewidmet, da er aufgrund seiner Verkehrsfunktion als öffentliche Verkehrsfläche die Kriterien einer Ortsstraße im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG entspricht.

Die gewidmete Parkplatzfläche mit Teilflächen Fl.Nr. 2966/1 (TF) und 2949/1 (TF), Gemarkung Bergpfronten beginnt am Falkensteinweg Fl.Nr. 2949/1, Gemarkung Bergpfronten und zieht sich in südliche Richtung entlang der Stützmauer und endet nach ca. 60 m an der Fl.Nr. 2966, Gemarkung Bergpfronten.

Die gesamte Anlage mit einer Gesamtfläche von ca. 330 qm ist im Eigentum der Gemeinde.Träger der Straßenbaulast des gewidmeten Parkplatzes aus den Fl.Nrn. Fl.Nr. 2966/1 (TF) und 2949/1 (TF), Gemarkung Bergpfronten ist die Gemeinde Pfronten gemäß Art. 47 BayStrWG.

Die Widmungen treten am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Während der üblichen Dienstzeiten können die Widmungen einschließlich ihrer Begründung bei 
der Gemeinde Pfronten, Allgäuer Straße 6, 87459 Pfronten-Ried, Zimmer Nr. 25, II. Stock, 
eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Baye-rischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: 
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form. 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Pfronten) und den Gegenstand des 
Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. 

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung 
wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts – hier Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit gegen 
diese Widmung Widerspruch einzulegen. 

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine 
rechtliche Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). 

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verwaltungsgebühr fällig.

Pfronten, den 23. Dezember 2025


gez.

Alfons Haf
Erster Bürgermeister