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Grundsteuer in Bayern - Anzeige von Änderungen

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Grundsteuer – Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Im Zusammenhang mit der Grundsteuer wird auf den untenstehenden Flyer hingewiesen.

Die ab 2025 festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind bekanntlich grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig. Es ist darum wichtig, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen.
Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen, die sich auf die Höhe der Flächen, die Äquivalenzbeträge oder die Vermögensart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung oder der Aufhebung der Flächen oder Äquivalenzbeträge führen kann, ist dem Finanzamt bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, anzuzeigen.

Des Weiteren bitten wir alle Eigentümerinnen und Eigentümer, die noch keine Grundsteuererklärung auf Basis der Grundsteuerreform ab 01.01.2025 abgegeben haben, diese unverzüglich beim Finanzamt einzureichen.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns bereits im Voraus!