Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle führt erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Bei extrem trockener Witterung besteht zudem die Gefahr, dass sich das Feuer auf umliegende Flächen ausbreitet.
Das Landratsamt empfiehlt daher, nach Möglichkeit auf Mottfeuer zu verzichten. So ist es in vielen Fällen ohne weiteres möglich, die Holzabfälle auch in der Nähe der Anfallstelle zusammenzutragen und hier dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen.
Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in einer bayerischen Verordnung (PflAbfV) geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- und alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern. Eine Erforderlichkeit für das Verbrennen ist in der Regel nur dann gegeben, wenn das Verbringen zu geeigneten Verwertungsanlagen oder Sammelstellen wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfalls-stelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Generell sind bei einem Mottfeuer folgende Maßnahmen zu beachten:
- Das Mottfeuer muss rechtzeitig vorher als Information für die Feuerwehr bei der Integrierten Leitstelle (ILS) Kempten angezeigt werden (Tel. 0831/96096689). Ergänzend dazu kann ein Mottfeuer auch bei der zuständigen Polizei, bei der Gemeinde und beim Landratsamt angemeldet werden.
- Die Feuerstelle muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
- Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur an Werktagen (Montag bis Samstag) von 8:00 bis 18:00 Uhr verbrannt werden.
- Die Feuerstelle ist durch mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähige, mit geeignetem Löschgerät ausgestattete Personen über 16 Jahre ständig zu beaufsichtigen.
- Bei starkem Wind darf kein Mottfeuer entfacht werden.
- Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden.
- Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein (im Umkreis des Feuers ist auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare zu entfernen. Hitzestrahlung beachten! - Durch Entfernen des Auflagehumus bis zum Mineralboden sollte rings um die Feuerstelle ein Schutzstreifen von 1,50 m Breite angelegt werden).
- Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
- Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.
Darüber hinaus sind folgende Schutzabstände einzuhalten:
- 25 m von leicht entzündbaren Stoffen
- 5 m von Gebäuden aus brennbaren Stoffen
- 5 m von sonstigen brennbaren Stoffen
Weitere Auskünfte erteilt das Landratsamt Ostallgäu, Sachgebiet Umweltschutz, unter der Telefonnummer 08342/911-354.
Sollten aus den vorgenannten (Ausnahme-)Gründen dennoch "Mottfeuer" entzündet werden, sind bei der Durchführung die aufgeführten Maßnahmen zwingend zu beachen.
Ihr Landratsamt Ostallgäu